Satzung

Satzung der Schach-Gemeinschaft Ludwigsburg 1919 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Am 18. September 1991 entstand durch Verschmelzung der Vereine SC Eglosheim e.V. und SV Ludwigsburg 1919 e.V. der Verein mit dem Namen „Schach-Gemeinschaft Ludwigsburg 1919 e.V.“ Die Kurzbezeichnung lautet „SGL 1919“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg und wurde am 18. September 1991 unter der Nr. 467 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ludwigsburg.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports, insbesondere des Schachs in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.

    Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter dem Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

  1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.

  1. Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. als der übergeordneten Dachorganisation und anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Schachverbands Württemberg e.V..

  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürl. Personen),

  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  1. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

  1. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außenordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

  1. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 15. Mai oder 15. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderhalbjahres wirksam.

Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

  1. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vereinsrat beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vereinsrat dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

  1. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 7 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

  1. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  1. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

  1. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württ. Landessportbund.

§ 9 Vereinsjugend

  1. SGLJ 1919“ ist der Name der Jugendorganisation des Vereins SGL 1919. Dieser Vereinsjugend gehören alle Jugendspieler und Jugendmitarbeiter an.

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbständig.

  1. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung macht Aussagen über

  • Ziele und Aufgaben für sportliche und außersportliche Jugendarbeit,

  • Rechte und Pflichten, aktives und passives Wahlrecht der Vereinsjugendlichen,

  • Organe der Vereinsjugend,

  • die Regelung der Finanzen der Vereinsjugend,

  • Zuständigkeitsbereiche der Jugendordnung

  1. Jugendordnung und Änderungen der Jugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

  1. Die Vereinsjugend ist durch den Referenten für Jugendarbeit im Vereinsrat vertreten.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vereinsrat,

  • der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, in Textform einzuberufen.

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinsrates,

  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

  • Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,

  • Wahl des Vereinsrates,

  • Wahl der Kassenprüfer,

  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 7 der Vereinssatzung,

  • Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgen Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge,

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. (§ 18)

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  1. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert,

  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 13 Vereinsrat

  1. den Vereinsrat bilden:

  • der Vorsitzende,

  • zwei stellvertretende Vorsitzende,

  • der Schatzmeister,

  • der Referent für Jugendarbeit,

  • bis zu zwei weitere Vereinsratsmitglieder (§ 13.2).

  1. Bei Notwendigkeit kann die Mitgliederversammlung bis zu 2 weitere Vereinsratsmitglieder wählen; der Vereinsrat kann diese auch im Zuge der Selbstergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch berufen.

  1. Der Vereinsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

  1. Der Vereinsrat ist zuständig für die Aufgabenbereiche:

  • Spielbetrieb,

  • Öffentlichkeitsarbeit,

  • Schulung,

  • Veranstaltungen.

Der Vereinsrat erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Der Vereinsrat verwaltet das Vereinsvermögen.

  1. Besondere Aufgaben kann der Vereinsrat einem Ausschuss übertragen. Verantwortlich für die Ausschussarbeit ist ein Mitglied des Vereinsrates.

  1. Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 Vorstand (§ 26 BGB)

Den Vorstand bilden:

  • der Vorsitzende,

  • zwei Stellvertretende Vorsitzende.

Jeder Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.
Der Vorstand haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden maximal bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung und eine Finanzordnung geben.

Geschäftsordnung und Jugendordnung sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Finanzordnung, Beitragsordnung und Ehrenordnung werden vom Vereinsrat beschlossen.

§ 15a Vergütung von Mitgliedern, Vereins- und Organämtern

  1. Die Ausübung von Vereins- oder Organämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende trifft gem. § 26 BGB der Vorstand.

  1. Der Vereinsrat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Verein seine Gemeinnützigkeit beibehält.

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann bis 31.12. des Folgejahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Erstattung von Aufwendungen ist der Nachweis durch einen prüffähigen Beleg/eine prüffähige Aufstellung.

  1. Weitere Einzelheiten regelt ggf. die Finanzordnung des Vereins.

§ 16 Ordnungsmaßnahmen

Der Vereinsrat kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins beschließen, wenn diese gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis.

  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

  3. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 3 der Satzung.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsrat angehören dürfen.

  1. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

  1. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

  1. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

  1. Einzelheiten der Kassenprüfer regelt die Finanzordnung.

  1. Falls ein oder beide Kassenprüfer ihr Amt nicht wahrnehmen können, kann der Vereinsrat die Kassenprüfung bis zur nächsten Mitgliederversammlung sachkundigen Mitgliedern oder Nichtmitgliedern übertragen.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie

  1. Der Vereinsrat mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

  2. Von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  1. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schachverband Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. September 1991 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Ludwigsburg, den 01.07.2015